Symbolbild: Wahlhelfer beim Sortieren der Wahlzettel

Nordrhein-Westfalen 110.000 Wahlhelfer in NRW gesucht: Was Interessierte wissen sollten

Stand: 22.11.2024 19:19 Uhr

Für die Bundestagswahl werden allein in NRW tausende Wahlhelfer gesucht. Wissenswertes für Interessierte.

Von Sabine Meuter und Henrik Willun

Am 23. Februar 2025 soll es zur vorgezogenen Bundestagswahl kommen. Allein in NRW braucht es dann am Wahltag 110.000 Wahlhelfer, wie die Landeswahlleiterin am heutigen Freitag mitteilte. Dafür werden derzeit Freiwillige gesucht. Welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und was sie erwartet.

Wahlhelfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Nein. Wahlhelfer müssen selbst wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag, also deutsche Staatsangehörige, sein.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen dafür, dass die rund 13 Millionen Wahlberechtigten im bevölkerungsreichsten Bundesland NRW ihr Wahlrecht frei und geheim in einem wohnortnahen Wahlraum ausüben können. Nach Schließung der Wahlräume zählen sie die Stimmen ab 18.00 Uhr öffentlich aus. "Sie sind Garanten für die korrekte Ermittlung und Weitergabe des Ergebnisses ihres Wahlbezirks", sagt NRW-Landeswahlleiterin Monika Wißmann. Sie fügt hinzu: "Demokratie heißt mitmachen!"

Nein. Wahlhelfer erhalten vor dem Wahlsonntag eine Schulung und werden am Tag der Wahl von erfahrenen Wahlvorständen unterstützt.

Der Einsatz ist zwar ehrenamtlich, allerdings gibt es ein sogenanntes Erfrischungsgeld, wie Landeswahlleiterin Wißmann sagt. Die Höhe des Erfrischungsgeldes ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und beträgt meist zwischen 50 und 80 Euro.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in NRW sind automatisch und kostenlos unfallversichert - und zwar bei der Unfallkasse NRW. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hinweg zum Wahllokal sowie für den Rückweg nach Hause.

Interessierte können sich laut Bundesinnenministerium bei der zuständigen Wahlbehörde ihrer Gemeinde melden und ihre Bereitschaft erklären. Wahlhelfer werden häufig durch Aufrufe der Landeswahlleiter gesucht oder von der Gemeinde direkt angeschrieben.

Sollten sich nicht genügend freiwillige Wahlhelfer melden, können Wahlberechtigte verpflichtet werden, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Dieses Wahlehrenamt kann nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Dazu gehören beispielsweise dringende berufliche Gründe, Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung.

Innerhalb einer Stadt ist das möglich. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten. In Ausnahmefällen kann auch ein Wahlberechtigter aus einer anderen Stadt als Wahlhelfer eingesetzt werden, wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums dem WDR sagte. "Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich innerhalb der Gemeinde nicht in ausreichender Zahl Wahlhelfer finden", so der Sprecher.

Wahlhelfer werden in den örtlichen Wahllokalen eingesetzt. Für jedes Wahllokal gibt es einen Wahlvorstand bestehend aus

  • eine Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher
  • jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
  • weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Dieses Gremium kümmert sich um folgendes:

  • Die Wahlhelfer überrüfen die Wahlberechtigung eines Wählers oder einer Wählerin auf Basis des vorliegenden Wählerverzeichnisses.
  • Sie geben Stimmzettel aus
  • Sie vermerken die Wahlteilnahme im Wählverzeichnis
  • Sie geben die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei
  • Sie ermitteln durch Auszählen der Stimmzettel das Wahlergebnis im Wahlbezirk

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind zur politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Wahlhelfer im Laufe des Wahlsonntags über dritte Personen erfahren, dürfen sie nicht weitergeben.

Ja. In dem jeweiligen Wahllokal muss allerdings die Stimmabgabe während der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgängig sichergestellt sein. Das heißt, es müssen immer mindestens drei Personen des Wahlvorstandes anwesend sein. Zum Ende der Wahl müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch fünf, wieder präsent sein. Unter den Anwesenden müssen immer - sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung - der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder die jeweiligen Stellvertreter sein.

Der mehrköpfige Wahlvorstand überwacht gemeinsam die Wahl und sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. "Das Gremium entscheidet gemeinsam über die Zulassung oder Zurückweisung einer Wählerin oder eines Wählers und auch über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen", sagt eine Sprecherin des NRW-Innenministeriums dem WDR.

Eine weitere Kontrolle bietet der Sprecherin zufolge das Öffentlichkeitsprinzip: Jede Person hat das Recht, vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Lediglich die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim.

Nach dem Schluss der Wahlhandlungen checkt der Kreiswahlleiter das Ergebnis. "Dieser prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit", so die Sprecherin. Auch die Landeswahlleitung prüft im Anschluss die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes zusammen.

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