Baden-Württemberg: Ein Betreuer läuft im Altenheim mit einer Bewohnerin auf einem Flur.
FAQ

Pflege- und Gesundheitswesen Was die Teil-Impfpflicht bedeutet

Stand: 15.03.2022 06:48 Uhr

Beschäftigte in Gesundheit und Pflege müssen nun nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Anderenfalls drohen Bußgelder oder Tätigkeitsverbote - allerdings wohl nicht sofort. Ein Überblick.

Die ungeteilte öffentliche Aufmerksamkeit war Markus Söder sicher, als er Anfang Februar unvermittelt kundtat, das Gesetz zur Impfpflicht im Gesundheitswesen in Bayern zunächst nicht umsetzen zu wollen. Die Union sekundierte - die Empörung war groß. Seitdem ist es still geworden im Streit um die verpflichtende Corona-Impfung für Klinik- und Pflegepersonal. Und nun tritt sie in Kraft - mehr oder weniger.

Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Beschäftigte in den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Erfasst von der Regelung sind außerdem etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tageskliniken, Rettungsdiensten, Arztpraxen und sozialpädiatrische Zentren.

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des heutigen Tages müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die Neueinstellung von Personal, das weder geimpft noch genesen ist, wäre danach nicht mehr möglich. Eine Ausnahme von der Impfpflicht gibt es nur für jene, bei denen diese aus medizinischen Gründen nicht möglich ist - wenn ein Attest vorgelegt wird.

Was ist das Ziel?

Der Schutz von besonders vulnerablen Gruppen. Oder wie es im Gesetzentwurf heißt:

Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat.

Eine hohe Impfquote sei gerade dort essentiell - auch vor dem Hintergrund, dass viele Menschen erhöhten Unterstützungs- und Betreuungsbedarf haben und ihre Kontakte nur schwer beeinflussen können. Erinnert wird in diesem Zusammenhang auch an die zahlreichen Corona-Infektionen mit tödlichem Ausgang in Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen.

Warum nicht für alle?

Die Debatte um eine Pflicht zur Corona-Impfung verläuft zäh. Gespeist wird sie aus der auch im europäischen Vergleich eher niedrigen Impfquote in Deutschland. Eine allgemeine Impfpflicht soll es perspektivisch geben, mehrere Modelle liegen auf dem Tisch, diese Woche berät der Bundestag erstmals inhaltlich. Etwas leichter und schneller ging es mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Gesundheitsberufe und die Pflege. Mitte Dezember wurde der Gesetzentwurf der Ampel-Koalition mit einer breiten Zustimmung von 571 Abgeordneten beschlossen. Es gab 80 Gegenstimmen und 38 Enthaltungen. Der Bundesrat, in dem die Regierungen der 16 Länder sitzen, stimmt in seiner Sondersitzung sogar einstimmig zu.

Die Teil-Impfpflicht kann als eine Art Übergangslösung gesehen werden auf dem Weg zur allgemeinen Impfpflicht. Dass sich diese jedoch so verzögert - Kanzler Olaf Scholz peilte ursprünglich einen Start im März an - war nicht unbedingt absehbar.

Wie wird die Teil-Impfpflicht umgesetzt und kontrolliert?

Für die Umsetzung sind die Länder zuständig - und hier gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Einheitlich ist, dass es in der Praxis wohl noch dauern dürfte, bis es für die Beschäftigten wirklich ernst wird. Der sofortige Verlust des Arbeitsplatzes droht jedenfalls nicht.

Die Bundesländer setzen zum Teil auf unterschiedliche mehrstufige Verfahren mit unterschiedlichen Fristen, Einzelfallprüfungen und Ermessensspielräumen. In einigen Regionen sollen die Gesundheitsämter zudem genau prüfen, ob die Menschen noch versorgt werden können, wenn Ungeimpfte ein Betretungsverbot bekommen. In diesen Fällen könnten sie weiterarbeiten.

So ist es zum Beispiel im Land Berlin. Die Impfpflicht werde unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit umgesetzt, heißt es dort. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter bewerten, wie stark die Gesundheitsversorgung gefährdet sein könnte. Auf dieser Basis kann sie die Impfpflicht notfalls aussetzen.

Andere Beispiele: In Mecklenburg-Vorpommern ist etwa ein Verfahren mit einer Anhörung geplant, drauf folgt eine Ermessensentscheidung. Das könne mehrere Wochen in Anspruch nehmen, hieß es. In Niedersachsen droht eine Anhörung mit einem Zwangsgeld von 1500 Euro. Danach kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Erst dann droht ein Tätigkeitsverbot.

In Sachsen sollen die Gesundheitsämter genau prüfen, ob Heime und Krankenhäuser noch versorgt werden können, bevor sie für ungeimpfte Beschäftigte Betretungsverbote aussprechen. Einige Landkreise haben bereits angekündigt, dass sich die Einzelfallprüfungen bis in den Sommer ziehen dürften. In Sachsen-Anhalt fordert das Gesundheitsamt die Betroffenen zur Vorlage eines Nachweises auf. Es folgen die Ermittlungen des Amtes, gegebenenfalls mit einer ärztlichen Untersuchung, Anhörungen, einem Zwangsgeld oder Bußgeld. In einem Erlass zur Impfpflicht weist das Land aber auch auf den Ermessensspielraum hin. In Baden-Württemberg erhalten die betroffenen Mitarbeiter eine Frist von voraussichtlich zwei Wochen, um den Nachweis noch vorzulegen. Wird bis dahin Impfbereitschaft signalisiert oder haben die Impfungen dann schon begonnen, gibt es eine weitere Frist.

Bayern sieht einen Stufenplan vor: Die Gesundheitsämter sollen Betroffenen die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise. Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Nur als letzte Maßnahme kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Wie hoch ist die Impfquote im Gesundheitswesen?

Verlässliche bundesweite Zahlen zur Impfquote des Gesundheits- und Pflegepersonals liegen nicht vor. Schätzungen zufolge sind mittlerweile zwischen 70 und 90 Prozent der Mitarbeiter je nach Region und Einrichtung geimpft. Laut einer nicht-repräsentativen RKI-Befragung lag sie bis Herbst vergangenen Jahres in Alten- und Pflegeeinrichtungen bei rund 81 Prozent. In Krankenhäusern lag sie demnach bei 92 Prozent.

Was sagen Gerichte zur Teil-Impfpflicht?

Die Verabschiedung der Impfpflicht hatte eine Klagewelle ausgelöst. Im Februar berichtete die Nachrichtenagentur dpa über 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern. Ein Eilantrag gegen das Gesetz wurde inzwischen abgewiesen.

Das heißt aber nicht, dass die Impfpflicht grundsätzlich verfassungsmäßig ist. Noch muss dies in einem Hauptverfahren geprüft werden.

Wird das Gesetz als verfassungswidrig erklärt, müssten Arbeitgeber für ihre freigestellten ungeimpften Beschäftigten den vorenthaltenen Lohn, sagte die Juristin Nathalie Oberthür der epd. Unklar sei, ob bei einer erfolgten Kündigung die betroffenen Mitarbeiter einen Wiedereinstellungsanspruch haben.

Wie lautet die Kritik - und von wem kommt sie?

Nach dem Beschluss der Impfpflicht war es zu heftigen Debatten über die konkreten Bestimmungen und die Durchsetzung von Sanktionen gekommen. So hatten Gesundheitsämter in mehreren Bundesländern erklärt, sie seien mit der Überprüfung überfordert. Elke Bruns-Philipps, stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbands der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), sagte, sie gehe davon aus, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten kein vollständiger Impfschutz vorliege. Das sei nicht zu bewältigen.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz, Pflegeverbände und Pflegeheimbetreiber warnten vor einer Impfpflicht "mit der Brechstange" und einer "Basta"-Politik. Die Versorgung von bis zu 200.000 Pflegebedürftigen und Kranken sei in Gefahr, weil ein erheblicher Anteil an Beschäftigten nicht mehr arbeiten kommen werde. Die befürchtete Kündigungswelle ist jedoch bislang ausgeblieben.

Mehrere Landesregierungen beklagten fehlende Durchführungsvorschriften.

Ist eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen neu?

In Frankreich gilt bereits seit Mitte September eine Impfpflicht für Mitarbeiter von Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Pflegediensten sowie für Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Feuerwehr. Auch in Italien und Griechenland gilt schon länger eine Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen. In Großbritannien war eine entsprechende Regelung geplant, wurde aber Anfang März wieder zurückgenommen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichteten am 15. März 2022 MDR aktuell um 06:05 Uhr und das ARD-Morgenmagazin um 06:39 Uhr.