Fahrgäste am Bahnsteig, S-Bahn München
Hintergrund

Corona-Regeln Was das Infektionsschutzgesetz vorsieht

Stand: 18.11.2021 14:36 Uhr

Was soll sich mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ändern? Manches bleibt, anderes geht gar nicht mehr - und am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln gelten künftig neue Regeln. Ein Überblick.

Der Bundestag hat das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Damit wollen die Ampel-Parteien eine Rechtsgrundlage für Auflagen schaffen, wenn die bisher vom Bundestag festgestellte "Epidemische Lage von nationaler Tragweite" zum 25. November ausläuft.

An ihre Stelle tritt ein Katalog von Maßnahmen, der in vielen Punkten mit dem identisch ist - etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote, Hygienekonzepte -, was bisher schon möglich ist. Er enthält aber auch zusätzliche Regelungen etwa für den Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln. Ausgeschlossen sind hingegen künftig flächendeckende Schließungen und Verbote. Ein Überblick:

3G-Regel am Arbeitsplatz

Zu den Neuerungen zählt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wer bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, muss geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Arbeitnehmer müssen dann einen Nachweis vorlegen, der Arbeitgeber ist zur Kontrolle verpflichtet. Beschäftigte, die sich weigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder anderswo eingesetzt werden. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz wären denkbar.

Was bedeuten 2G, 2G-Plus, 3G und 3G-Plus?
Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G-Plus, 3G und 3G-Plus eine große Rolle. Die Bedeutung im Einzelnen:

- 2G meint geimpft oder genesen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

- 2G-Plus: wie 2G, das Plus steht für zusätzlich getestet der geimpften und/oder genesenen Personen. Als Test wird das negative Ergebnis eines Corona-Schnelltests verlangt.

- 3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

- 3G-Plus bedeutet geimpft, genesen oder PCR-getestet. Hier wird von Ungeimpften ein negativer PCR-Test verlangt. Dieser muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.

Homeoffice-Pflicht

Generell gilt wieder eine Homeoffice-Pflicht. Beschäftigten mit "Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, es geht aus betrieblichen Gründen nicht, wie etwa beim Bearbeiten von Post. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es zum Beispiel zu eng oder zu laut ist oder nötige Ausstattung fehlt.

3G im Nah- und Fernverkehr

Auch in Bussen und Bahnen soll künftig die 3G-Regel gelten - außer für kleine Kinder und in der Schülerbeförderung. Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sollen von den Verkehrsbetrieben stichprobenartig kontrolliert werden. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen. Das soll auch für Inlandsflüge gelten, nicht aber in Taxis.

Testpflicht in Risiko-Einrichtungen

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Wer dort arbeitet und nicht geimpft ist, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.  

Was dürfen die Länder, was nicht?

Die Länder haben nicht mehr ganz so viele Möglichkeiten wie mit der "epidemischen Lage" - aber nach Ansicht der Ampel-Parteien ausreichend, um die Pandemie zu bekämpfen. Zu den möglichen Maßnahmen zählen etwa Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen in Freizeit, Kultur und Sport.

Die Bundesländer entscheiden, welche Regeln sie für die Teilnahme am öffentlichen Leben erlassen - fast alle schreiben bereits ganz oder teilweise die 2G-Regel vor, also Zutritt nur für Genesene und Geimpfte. Mit Zustimmung ihrer Parlamente können die Länder auch weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum anordnen.

Sie können künftig als Schutzmaßnahme aber keine Reiseverbote, Ausgangssperren, flächendeckenden Geschäftsschließungen oder ein Beherbergungsverbot mehr verfügen. Sport zu machen, darf nicht verboten werden, wohl aber einzelne Sportveranstaltungen. Schulen und Kitas sollen offen gehalten werden - nur bei Corona-Ausbrüchen dürfen sie im Einzelfall geschlossen werden. Gottesdienste und Demonstrationen dürfen nicht generell untersagt werden. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Falls Länder noch nach der bisherigen Rechtslage tiefgreifenderen Maßnahmen anordnen, könnten diese bis maximal zum 15. Dezember in Kraft bleiben.

Juristische Neuerungen und wirtschaftliche Hilfen

Die Strafen für das Fälschen von Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweisen werden verschärft. Fälschern sollen im schlimmsten Fall bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen. Das soll dann gelten, wenn "gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande" gehandelt wird. Bisher sind für Fälschungen von "Gesundheitszeugnissen" maximal zwei Jahre Haft möglich.

Die Hilfen gegen wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise werden verlängert. Dazu zählen unter anderem der erleichterte Zugang zu Hartz-IV-Leistungen, der Finanz-Schutzschirm für die Sozialbranche oder die Verdoppelung der Kinderkrankentage für Eltern, die ihre Kinder wegen Corona-Auflagen zu Hause betreuen müssen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 18. November 2021 um 14:00 Uhr.