Gerichtsentscheidung Schließung von Kaufhäusern vertretbar
Weil viele Kaufhaus-Filialen geschlossen wurden, ist Galeria Karstadt Kaufhof in mehreren Bundesländern vor Gericht gezogen. In Berlin und Greifswald wiesen Richter die Klage nun zurück.
Oberverwaltungsgerichte in Berlin und in Greifswald haben Eilanträge gegen die Verordnungen zur Schließung von Warenhäusern wegen der Corona-Krise zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) nannte die Schließung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Anordnungen der Behörden seien durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, entschieden die Richter. Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind. Die Beschlüsse seien unanfechtbar.
Unterschiedliche Behandlung in der Krise gerechtfertigt
In einer ähnlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hieß es, dass hinreichende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote vorlägen. Der Gesundheitsschutz rechtfertige derart einschneidende Maßnahmen, auch wenn sie zu massiven Einkommenseinbußen führten, urteilten die Richter in Greifswald. Ein Verdacht auf eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung liege nicht vor.
Warenhäuser mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern bleiben in beiden Bundesländern geschlossen. Für Autohändler gilt diese Begrenzung jedoch nicht. Nordrhein-Westfalen geht zudem einen Sonderweg und erlaubt auch die Öffnung großer Möbelhäuser. Galeria Karstadt Kaufhof hatte seine Klagen damit begründet, dass die Schließung der Filialen des ohnehin angeschlagenen Konzerns "ein gravierender Einschnitt für das Tagesgeschäft und sämtliche Umsätze des Unternehmens" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Möbelhäuser öffnen dürfen, aber kein Karstadt oder Kaufhof, sagte der Sachverwalter des Konzerns.
(AZ.: OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20; 2 KM 333/20 OVG)
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieser Meldung erweckte eine missverständliche Formulierung den Eindruck, dass es einen Zusammenhang zwischen den Klagen und der inzwischen wieder erlaubten Öffnung kleiner Geschäfte gibt. Der Text wurde nachträglich korrigiert.